Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung des zu Pflegenden kann sich wie in folgender Tabelle darstellen:
Das Sozialamt prüft, ob der zu Pflegende eigenes Vermögen oder Einkommen hat, das er für die Deckung der Pflegekosten
einsetzen muss. Ist solches nicht vorhanden, so wird in der Regel Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ gewährt.
In einem zweiten Schritt prüft der Sozialhilfeträger jedoch, ob jemand Unterhaltspflichtig ist. Üblicherweise sind
dies neben dem Ehegatten auch die Kinder des Pflegebedürftigen.
Der Unterhaltspflichtige soll dabei nicht mehr als nötig in seiner individuellen Lebensstellung beeinträchtigt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterhaltshöhe enthalten keine Angaben zu Geldbeträgen, grundsätzlich kann aber
davon ausgegangen werden, dass der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle
1.400 Euro beträgt. Mit dem Mindestselbstbehalt ist das Nettoeinkommen des Kindes abzüglich entsprechender Aufwendungen
wie etwa berufsbedingte Kosten, Aufwendungen für eine angemessene private Altersvorsorge, Beiträge für eine private
Krankenversicherung, Schuldverpflichtungen, Kinderbetreuungskosten, Zuzahlungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen)
gemeint. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt auch höher ausfallen, beispielsweise bei einer besonders gehobenen Lebensstellung
oder bei besonderen Belastungen des Pflichtigen. Der zum Unterhalt Verpflichtete muss dies dann geltend machen.
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