Häusliche Pflege
Wird der Versicherte zu Hause gepflegt, kann er zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.
Beides kann auch miteinander kombiniert werden.
a) Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten übernommen wird.
Folgende Beträge werden gezahlt:
- Pflegestufe I: 235 Euro monatlich
- Pflegestufe II: 440 Euro monatlich
- Pflegestufe III: 900 Euro monatlich
Regelmäßige Beratungsbesuche von Pflegefachkräften helfen, die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern.
b) Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt.
Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, und zwar bis zu folgenden Beträgen
- Pflegestufe I: 450 Euro monatlich
- Pflegestufe II: 1.100 Euro monatlich
- Pflegestufe III: 1.550 Euro monatlich (in besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro monatlich)
c) Pflegehilfsmittel
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern.
Für solche, die nur einmal benutzt werden können – wie beispielsweise Bettschutzeinlagen oder
Einmalhandschuhe – werden bis zu 31 Euro pro Monat gezahlt. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder
Hausnotrufgeräte werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.
d) Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Sind Umbauten notwendig, damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung selbstständiger leben bzw.
besser gepflegt werden kann, können bis zu 2.557 Euro Zuschuss pro Maßnahme gezahlt werden.
Die Höhe dieser Leistung ist jedoch abhängig vom Einkommen. Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer
oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers gehören dazu.
e) Besonderer Betreuungsbedarf
Menschen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung
oder einer psychischen Erkrankung können bis zu 2.400 Euro jährlich erhalten. Das Geld kann auch ohne die Einordnung
in eine der drei Pflegestufen gezahlt werden. Den Bedarf stellt zuvor der medizinische Dienst der Krankenkassen fest.
f) Ersatzpflege
Kann die Pflegeperson wegen Urlaub (frühestens nach einem halben Jahr Pflege), Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine professionelle Ersatzpflegekraft für maximal vier Wochen und bis zu 1.470 Euro im Jahr. Springt ein Angehöriger ein, wird das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe weitergezahlt. Mehrkosten wie Fahrgeld oder Verdienstausfall werden bis zu 1.470 Euro erstattet. In solchen Situationen besteht ggf. auch die Möglichkeit der sogenannten Verhinderungspflege.
g) Teilstationäre Pflege
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist, trägt die Pflegeversicherung die Kosten
für die Tages- oder Nachtpflege in einer Vertragseinrichtung. Die Höchstsätze betragen je nach Pflegestufe
bis zu 420 Euro, 980 Euro oder 1.470 Euro im Monat.
h) Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Eine kurzzeitige Heimbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist. Bis zu 1.470 Euro gibt es für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. Kurzzeitpflege wird unter anderem in den Seniorenpflegeeinrichtungen
der Vorwerker Diakonie angeboten.
|